Aufenthaltserlaubnis bei Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) beantragen


Volltext

Kinder und Ehegatten von Deutschen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Dies gilt auch für sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen. Sie dürfen nach Deutschland nachziehen und hier arbeiten.

Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen.


Handlungsgrundlage(n)

Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter folgenden Links:  


Erforderliche Unterlagen

Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde, welche Unterlagen erforderlich sind.


Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

Hinweis: Von der Sicherung des Lebensunterhalts wird beim Familiennachzug zu Deutschen in der Regel abgesehen.

Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die Ehe oder andere verwandtschaftliche Beziehungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.


Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie, bevor Ihr Visum abläuft, den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen.


Hinweise (Besonderheiten)

Der Nachzug von Familienmitgliedern aus EU-/EWR-Staaten richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

19.09.2016

Zuständigkeit

Ein ggf. erforderliches nationales Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) Ihres Heimatlandes, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben, zu beantragen.

Hinweis: Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen mit Kontaktadressen und Telefonnummern finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Vor Ablauf des Einreisevisums müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Durften Sie ohne Visum einreisen, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen. Zuständig ist für Sie die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat des Landkreises beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt).


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 35.20 - Ausländerangelegenheiten
Adresse
Marienstr. 1
18439 Stralsund, Hansestadt