Kraftfahrzeug: Wiederzulassung ohne Halterwechsel (Ummeldung) beantragen


Volltext

Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im öffentlichen Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden.

Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. 

Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.

Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde oder online stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. Wenn Ihr Fahrzeug länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt war, können Sie die Zulassung für das Fahrzeug nicht online vornehmen.

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch ein anderes Kennzeichen beantragen.

Nach rund 7 Jahren werden die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht. Benötigen Sie für die Wiederzulassung eine Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung Ihres Fahrzeuges, müssen Sie ein dementsprechendes Gutachten von einer anerkannten Fachstelle vorlegen.

Eine internetbasierte Wiederzulassung kann nur für Fahrzeuge durchgeführt werden, die zum Zeitpunkt Ihres Wiederzulassungsantrags nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen waren.

Wenn Sie ein anderes Kennzeichen beantragen, teilt die Zulassungsbehörde Ihrem Fahrzeug eine andere Kombination einer Erkennungsnummer zu. Im internetbasierten Zulassungsverfahren kann die Änderung des Kennzeichens elektronisch beantragt werden, wenn unter anderem keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt sind und keine halterbezogene Ausnahmegenehmigung in Bezug auf das Fahrzeug erteilt ist.

Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragen Sie eine dritte Person mit der Zulassung Ihres Fahrzeugs, so müssen Sie Ihr Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe Ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse und über eventuell bestehende rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergehenden Zulassungsvorgängen durch die Zulassungsbehörde an die dritte Person schriftlich erklären. Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig.

Sind die Fahrzeugdaten und die Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden (dies erfolgt in der Regel nach ca. sieben Jahren) und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges nicht anderweitig erbracht werden, kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes verlangen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann.

Für das Fahrzeug existiert kein Verwertungsnachweis nach § 17 FZV.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Nachweise vorlegen, wenn:

Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.


Verfahrensablauf

Bei der persönlichen Beantragung:

Bei der Online-Beantragung:

Das Fahrzeug darf ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für vierzehn Tage, in Betrieb gesetzt werden.


Fristen

Für das Beantragen der Wiederzulassung ist keine Frist zu beachten. Liegt die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs länger als sieben Jahre zurück, ist das Beantragen seiner Wiederzulassung nur am Schalter der zuständigen Zulassungsbehörde möglich. Bei einer internetbasierten Beantragung der Wiederzulassung Ihres Fahrzeugs ist das Fahren mit ungestempelten Kennzeichenschildern auf öffentlichen Straßen für längstens vierzehn Tage erlaubt.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

07.05.2026

Zuständigkeit

Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte.

Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.


Zuständige Stelle(n)

Zulassungsbehörde
Adresse
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt
Adresse
Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt