Parken: Ausnahmegenehmigung für Menschen mit Schwerbehinderung, vorübergehender erheblicher Gehbehinderung oder Mobilitätsbeeinträchtigung beantragen


Volltext

Bestimmten schwerbehinderten Menschen können bei Vorliegen nachfolgend genannter Voraussetzungen von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der StVO zum Halten und Parken erteilt werden, unabhängig davon, ob sie selbst ein Fahrzeug führen oder sich von Dritten fahren lassen. Die Ausnahmegenehmigung erlaubt dem/der Berechtigten an Stellen zu parken, an denen es den sonstigen Verkehrsteilnehmern nicht erlaubt ist und an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken.

Die Genehmigung gilt grundsätzlich nicht auf/in privaten Parkplätzen/Parkhäusern, außer dann, wenn der Eigentümer/Betreiber dies ausdrücklich zulässt (z. B. durch eine offenkundige Mitteilung hierzu).

Von der Ausnahmegenehmigung darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der/die Schwerbehinderte selbst fährt oder gefahren wird und das Fahrzeug geparkt wird.

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt i.V.m. einem blauen, EU-einheitlichen Parkausweis

Darüber hinaus berechtigen diese Ausnahmegenehmigung und Ausnahmegenehmigungen, die i.V.m. einem orangefarbenen oder gelben Parkausweis erteilt worden sind,

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
 
Die Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.

Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden.

Der Parkausweis ist bei Inanspruchnahme der Ausnahmen gut sicht- und lesbar am Fahrzeug anzubringen, die Ausnahmegenehmigung im Original mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur Kontrolle auszuhändigen.

Ausnahmegenehmigungen mit blauen, EU-einheitlichen Parkausweisen gelten europaweit, solche mit orangefarbenen Parkausweisen gelten bundesweit und solche mit gelbem Parkausweis haben in Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und in Rheinland-Pfalz Gültigkeit.

Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen können personenbezogene Behindertenparkplätze z. B. vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte eingerichtet werden, wenn ein solches Parksonderrecht erforderlich ist. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn kein Parkraummangel besteht oder der Schwerbehinderte in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes hat oder wenn ein Haltverbot (Zeichen 283 StVO) angeordnet wurde bzw. ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht genügt.

Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Ausnahmegenehmigungen mit einem blauen, EU-einheitlichen Parkausweis können erteilt und personenbezogene Behindertenparkplätze eingerichtet werden:

Ausnahmegenehmigungen mit einem orangefarbenen Parkausweis können erteilt werden:

Ausnahmegenehmigungen mit einem gelben Parkausweis können erteilt werden:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es werden in der Regel keine Gebühren erhoben. Eventuell entstehende Auslagen sind der Behörde zu erstatten.


Verfahrensablauf

Anträge sind bei der zuständigen Stelle einzureichen. Bei Beantragung durch Bevollmächtigte ist eine Vollmacht und der Personalausweis des/der Bevollmächtigten vorzulegen.

Die Bescheinigung über das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erteilt ausschließlich die zuständige Versorgungsverwaltung in Amtshilfe für die Straßenverkehrsbehörde.

Ausnahmegenehmigungen werden in stets widerruflicher Weise für höchstens fünf Jahre bzw. für die Dauer des Feststellungsverfahrens der Versorgungsverwaltung oder der Erkrankung/Heilung - höchstens jedoch für sechs Monate - erteilt. Verlängerungen sind in begründeten Fällen möglich.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

13.06.2023

Zuständigkeit

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen sind die

für die Einrichtung personenbezogener Behindertenparkplätze die


Zuständige Stelle(n)

Ordnungsamt
Adresse
Garthofstraße 18
18461 Franzburg

Zuständige Mitarbeiter

Herr A. Fiedler (Sachbearbeiter/-in Ordnungsamt)
Telefon 038322 54-131
Telefax 038322 54-703

Herr N.-H. Mittag (Sachbearbeiter/-in Ordnungsamt/Gewerbeangelegenheiten)
Telefon 038322 54-136
Telefax 038322 54-703