Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater: Eintragung ins Vermittlerregister beantragen


Volltext

Neben der Beantragung einer gewerberechtlichen Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) müssen sich Finanzanlagenvermittler bei einer gewerbsmäßigen Tätigkeit unter Bußgeldbewehrung in dem Vermittlerregister nach § 11a GewO registrieren lassen.

Die IHKs fungieren nicht nur als Zulassungsstellen, sondern führen gleichzeitig dieses Vermittlerregister, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. eingerichtet wird.

Das Register soll die Überprüfung ermöglichen, ob ein Finanzanlagenvermittler zugelassen ist. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz. 
Neben dem Gewerbetreibenden selbst sind auch dessen Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, nach § 34f Absatz 6 GewO zu registrieren.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

- Antragsformular

- Finanzanlagenvermittler -Erlaubnis


Voraussetzungen

Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Fristen

Finanzanlagenvermittler und dessen Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register eintragen zu lassen.


Formulare

Antragsformulare sind bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer in Schwerin, Rostock und Neubrandenburg erhältlich.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

21.08.2015

Zuständigkeit

Industrie- und Handelskammer (IHK)  in Rostock, Schwerin und Neubrandenburg


Zuständige Stelle(n)

Industrie- und Handelskammer zu Rostock
Adresse
Ernst-Barlach-Str. 1-3
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Adresse
Heilgeiststr. 34
18439 Stralsund, Hansestadt
(Geschäftsstelle Stralsund)

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Martina Pfordte (Fachperson für Datenschutz)
Telefon 0381 338-650