Neuigkeiten aus dem Amt Franzburg-Richtenberg
- Der Dienst soll das Engagement für das Allgemeinwohl in sozialen, ökologischen und kulturellen Bereichen sowie im Sport und – neu gegenüber den Jugendfreiwilligendiensten: im Zivil- und Katastrophenschutz sowie in der Integration – fördern. Außerdem dient er dem lebenslangen Lernen. (§ 1: Aufgaben)
- Potenzielle Freiwillige sind alle Personen nach Abschluss der Vollzeitschulpflicht und ohne Altersgrenze nach oben (§ 2 Nr. 1).
- Die Arbeit erfolgt in Vollzeit; bei Freiwilligen über 27 Jahren ist auch eine Reduzierung auf bis zu 20 Stunden möglich (§ 2 Nr. 2).
- Die Dienstdauer beträgt in der Regel 12 Monate, in Sonderprojekten zwischen 6 und 24 Monaten; auch eine Stückelung in 3-Monats-Blöcke ist in Sonderfällen möglich (§§ 2 Nr. 3 und 3 Abs. 2).
- Erwachsene über 27 Jahren dürfen alle fünf Jahre wieder einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren (§ 3 Abs. 2).
- Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Taschengeld sollen analog zu den Jugendfreiwilligendiensten bezahlt werden (§ 2 Nr. 4).
- Einsatzstellen können gemeinwohlorientierte (nicht nur gemeinnützige) Institutionen im sozialen und Umweltbereich sein (§ 3 Abs. 1).
- Seminare müssen analog zu den Jugendfreiwilligendiensten im Umfang von 25 Tagen pro Jahr besucht werden, unabhängig von der Wochenarbeitszeit. Bei von 12 Monaten abweichender Dienstzeit ist pro Monat ein Seminartag mehr bzw. weniger vorgeschrieben (§ 4 Abs. 3). Eine Seminarwoche muss der politischen Bildung dienen und soll „in der Regel in den bestehenden staatlichen Zivildienstschulen durchgeführt werden“ (Erläuterung zu § 4).
- Eine pädagogische Begleitung aller Freiwilligen ist vorgesehen, wobei aber nicht festgelegt wird, von wem und wie (§ 4 Abs. 1 und 2). Auf eine Altersgruppen-Ausrichtung sei aber zu achten (Erläuterungen zu § 4).
- Die Sozialversicherungen entsprechen denen in den Jugendfreiwilligendiensten, das heißt die Freiwilligen werden wie Arbeitnehmer versichert. Es besteht (unabhängig von der Höhe des gezahlten Taschengeldes) Versicherungspflicht in den gesetzlichen Sozialversicherungen (§ 17), wobei die Trägerstelle auch die Arbeitnehmeranteile zahlt. Dadurch ergaben sich im Jahre 2011 folgende Beitragssätze: Rentenversicherung 19,9 %, Krankenversicherung 15,5 %, Pflegeversicherung 1,95 % (bzw. 2,2 % bei Kinderlosen), Arbeitslosenversicherung 3,0 %.
- Alle Einsatzstellen müssen vom Bund anerkannt sein, wobei alle bisherigen Zivildienststellen automatisch als anerkannt gelten.
- Die Verwaltung der Freiwilligenplätze erfolgt über Zentralstellen, die über Träger und Einsatzstellen wachen und die im Winter jeweils zugesagten Bundesmittel ab dem jeweils 1.9. dann weiter verteilen (§ 8).
- Die Arbeitsvereinbarung wird auf gemeinsamen Vorschlag von Einsatzstellen und Freiwilligen zwischen dem Bund und der/dem Freiwilligen geschlossen. Dies ist mithin ein zweiseitiges Dienstverhältnis, das aber kein Arbeitsverhältnis im engeren Sinne ist, bei dem der Träger kein Vertragspartner, sondern Auftragnehmer des Bundes ist (§ 9).
- Das Straßenrecht bestimmt den Umfang des Gemeingebrauchs und die Voraussetzungen einer Sondernutzung.
- Das Straßenverkehrsrecht regelt die Ausübung des Gemeingebrauchs.
- Aufstellen von Verkaufsbuden, -ständen, Warenautomaten
- Aufstellen von Tischen, Stühlen vor Gaststätten
- Aufstellen von Fahrradständern vor Apotheken
- Verteilen von Werbematerial
- Durchführen von Verkaufsgesprächen
- Aufstellen von Zelten zum Verkauf von Blumen, Obst, Gemüse usw.
- Aufstellen von Baugerüsten
- Aufgrabungen jeder Art
- Einschränkungen durch Veranstaltungen
Hunde in der Gemeinde haben es nicht immer leicht. Ihr Zusammenleben mit den Menschen wirft nicht nur bei uns manche Probleme auf. Dies gilt besonders in den dicht bebauten und stark bevölkerten Wohngebieten der inneren Gemeindeteile. Nicht selten kommt es dort zu Konfrontationen zwischen Hundehaltern und anderen Mitbürgern. Die Ursache liegt auf der Hand: Was dem einen ein durchaus natürliches Bedürfnis seines treuen Vierbeiners, gerät dem anderen häufig zum Ärgernis.
Derart entstehende Spannungen brauchen nach unserer Auffassung nicht zu sein. Auch die Gemeinde bietet genügend Raum für Hunde. Man muss nur einige Spielregeln beachten, damit das Zusammenleben zwischen Menschen und Hunden funktioniert.
Wir wollen Sie auf die wichtigsten Vorschriften hinsichtlich der Haltung von Hunden hinweisen.
- Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
- Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
- Während der Nachtzeit sind im ganzen Gemeindegebiet Hunde an der Leine zu führen.
- Im Innenbereich sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen.
- In den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, Hunde frei umherlaufen zu lassen.
- Auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
- Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
- Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
Wir sind froh, dass viele einsichtige Hundehalter sich an diese Regeln halten und mit gutem Beispiel vorangehen. Dafür danken wir Ihnen an dieser Stelle recht herzlich. Und doch erreichen uns immer wieder Klagen, dass Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen sowie Kinderspielplätze über Gebühr durch Hundekot verunreinigt sind. Diese Bereiche stehen der gesamten Bevölkerung, also auch Ihnen persönlich zur Verfügung. Es gefällt Ihnen sicherlich auch nicht, in diese „Häufchen“ zu treten. Ihre Mithilfe ist hier gefragt. Wir wissen, dass mit Verboten allein weder den Hundehaltern und ihren Tieren noch anderen Mitbürgern geholfen ist. Deshalb unsere Bitte an Sie:
Wenn Sie mit Ihrem Hund Gassi gehen, führen Sie ihn bitte dorthin, wo sein „Geschäft“ niemanden stört und unschädlich ist, im bebauten Gemeindebereich in den Rinnsteinen, in den äußeren Gemeindeteilen an Waldflächen sowie in den Grenzzonen zwischen Wald und Feld. Und ist das Unvermeidliche doch einmal an unpassender Stelle geschehen, bitten wir Sie, es zu beseitigen.
An dieser Stelle bitten wir unsere Bürgerinnen und Bürger um Mithilfe!
Schon seit längerem ist gerade in der Stadt Franzburg eine übermäßige Verschmutzung der gesamten Gehwege und Seitenanlagen durch Hundekot festzustellen. Trotz mehrmaliger Bitten und Veröffentlichungen haben es manche Hundehalten nicht nötig, den Kot Ihrer Hunde von den öffentlichen Flächen zu beseitigen.
Das Ordnungsamt bittet deshalb um Hinweise darüber, um welche Hundehalter es sich handelt. Wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns, damit diejenigen zur Verantwortung gezogen werden können, die sich nicht an die einfachsten Regeln halten können oder wollen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihr Ordnungsamt
- Gefahren für den Flugverkehr
- Gefahren für den Brandschutz
- Gefahren für die Umwelt
- Aufsteigen lassen von Himmelslaternen als Straftat
§ 306d StGB), wenn dieses einen Brand auslöst.
An Silvester wird gefeiert und das Neue Jahr „eingeschossen“. Jedes Jahr passieren bei dieser Knallerei schlimme Unfälle. Hände, Augen, Ohren sind besonders gefährdet. Und Feuerwerkskörper können schnell Brände entfachen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber auch zum Schutz für Leben, Gesundheit und Sachwerte, wie z.B. Gebäude, Einrichtungen und Möbel, beachten Sie beim Umgang mit Feuerwerkskörpern bitte die folgenden Hinweise:
Achten Sie beim Kauf von pyrotechnischen Artikeln auf die Gefahrenklasse. Feuerwerkskörper werden, gemessen am Grad ihrer Gefährlichkeit, in vier Klassen eingeteilt:
Klasse I: Feuerwerksspielwaren (Aufdruck BAM-P I)
Klasse II: Kleinfeuerwerk (Aufdruck BAM-P II)
Klasse III: Mittelfeuerwerk (Aufdruck BAM-P III)
Klasse IV: Großfeuerwerk
Feuerwerkskörper der Klassen III und IV dürfen ohne besondere behördliche Erlaubnis weder verkauft noch abgebrannt werden.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist nur in der Zeit vom 31. Dezember 18:00 Uhr bis zum 1. Januar 01:00 Uhr erlaubt. Feuerwerkskörper und Raketen dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden.
Lesen Sie sich in jedem Fall vor dem Umgang mit den Feuerwerkskörpern die Gebrauchsanweisung des Herstellers durch. Auch bei Feuerwerksartikeln der Klasse I, zum Beispiel Tischfeuerwerk, ist es wichtig zu wissen, ob ein Abbrennen des Feuerwerkskörpers in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist.
Das Verwenden von Signalmunition oder sonstiger Munition aus Schusswaffen jeder Art stellt eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar und ist nach dem Waffengesetz verboten. Dagegen fällt das sog. Böllern nicht mehr unter das Waffenrecht; das Immissionsschutzrecht und allgemeine Polizeirecht ist jedoch zu beachten. Allerdings unterliegen die Gegenstände, welche zum „Böllern“ benutzt werden, unter Umständen der Beschussprüfung.
In der Silvesternacht sollten Sie sämtliche Lüftungsklappen und Fenster schließen. Für Büro- und Betriebsräume, Lager, Ställe, Schuppen, Garagen gilt das Gleiche.
Die Mehrzahl der Feuerwerkskörper dürfen nur im Freien gezündet werden. Feuerwerkskörper, die in Treppenhäuser oder Wohnungen gezündet werden, können einen Brand entfachen. Das Entzünden von Feuerwerkskörpern auf Balkonen kann ebenfalls häufig zu Bränden führen.
Halten Sie keine Feuerwerkskörper wie z.B. Kanonenschläge, Donnerschläge oder Böller in der Hand, sondern legen Sie diese im Freien auf den Boden und zünden Sie sie dann mit „langem Arm“ an. Nach dem Anzünden sollten Sie einen ausreichenden Sicherheitsabstand von 3 bis 4 Metern haben. Feuerwerkskörper und Raketen nicht unkontrolliert wegwerfen. Feuerwerkskörper niemals auf Menschen werfen.
Starten Sie auch keine Raketen aus der Hand, sondern nur aus einer auf den Boden gestellten Flasche. Die Flasche muss so aufgestellt werden, dass die Rakete nach dem Zünden ungehindert aufsteigen kann. Raketen, deren Stöcke bestätigt sind, dürfen nicht gezündet werden, da deren Flugbahn unberechenbar ist. Nicht gezündete Feuerwerkskörper niemals nachzünden.
Feuerwerksartikel der Klasse II niemals an Kinder und Jugendliche weitergeben. Kinder sollten während des Feuerwerks in der Silvesternacht nicht unbeaufsichtigt bleiben.
In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders leicht in Brand geraten können, dürfen Feuerwerkskörper nur im ausreichenden Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung gezündet werden.
Basteln Sie niemals Feuerwerkskörper selbst, oder verändern Sie niemals die Bestandteile von bereits vorhandenen Feuerwerkskörpern. Es können hierbei unvorhersehbare Gefahren entstehen.
Feuerwerkskörper sollten in der Silvesternacht in fest verschließbaren Taschen aufbewahrt werden. Nach der Entnahme eines Feuerwerkskörpers sollte der Vorratsbehälter sofort wieder fest verschlossen werden. Bewahren Sie niemals die Feuerwerkskörper körpernah auf.
Sollte trotz aller Vorsicht es denn noch zu einem Feuer gekommen sein, bewahren Sie Ruhe und alarmieren Sie umgehend die Feuerwehr.
- Versammlungsfreiheit ist ein im Grundgesetz garantiertes Grundrecht; daher sind Ver-sammlungen/Demonstrationen genehmigungsfrei, aber anmeldepflichtig
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge ( sich bewegende Ver-sammlungen ) sind jedoch lt. Versammlungsgesetz mindestens 48 Stunden vor Bekanntgabe ( Einladung, Flugblattverteilung o.ä. ) bei der Kreisordnungsbehörde anzumelden
- für die Durchführung können Auflagen erteilt und bei Verstößen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung Verbote ausgesprochen werden
- Spontanveranstaltungen oder –aufzüge bedürfen keiner Anmeldung, da sie sich ohne vorherige Einladung, Bekanntmachung oder sonstigen Absprachen bilden
- eine Anmeldung sollte enthalten:
- nichtöffentliche Versammlungen, d.h. nur einem bestimmten, geladenen Personenkreis zu-
