Aktuelle Fassung in Kraft seit dem 23.05.1995
Amtsordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Amtsbereich Franzburg-Richtenberg
Aufgrund der §§ 1, 17 und 22 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg Vorpommern – Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 04. August 1992 (GVOB1. M V 9 S. 98 ff) wird vom Amtsvorsteher als örtliche
Ordnungsbehörde für das Gebiet des Amtes Franzburg Richtenberg, bestehend aus den amtsangehörigen Gemeinden, Buchholz, Gremersdorf, Millienhagen, Oebelitz, Velgast und Weitenhagen, folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1 Begriffsbestimmungen
Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind der Benutzung durch die Öffentlichkeit dienende Einrichtungen des Amtes Franzburg Richtenberg und der amtsangehörigen Gemeinden: Grünanlagen, Rollschuhbahnen, Abenteuerspielplätze, Kinderspielplätze, Bolzplätze, Bedürfnisanstalten, Denkmäler und sonstige, der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Einrichtungen einschließlich des Zubehörs, soweit für sie nicht besondere Vorschriften gelten.
§ 2 Benutzung von öffentlichen Einrichtungen
(1) Öffentliche Einrichtungen dürfen nur gemäß ihrer ausdrücklichen Zweckbestimmung und bei fehlender Zweckbestimmung nach ihrer Beschaffenheit (Gemeingebrauch) erlaubnisfrei benutzt werden. Es ist verboten, sich in
öffentlichen Einrichtungen so zu verhalten, dass andere Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Untersagt sind insbesondere störender Lärm, das Abhalten von Trinkgelagen und das Verweilen in betrunkenem
Zustand.
(2) Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung ist eine Erlaubnis nach dieser Verordnung erforderlich. Nach sonstigen Vorschriften notwendige Erlaubnisse sind zusätzlich einzuholen.
§ 3
Verunreinigung
Es ist verboten:
1. öffentliche Einrichtungen mehr als unvermeidbar zu verunreinigen;
2. Hydranten, Hausabsperrschieber, Einflussöffnungen, Kanalschächte, Versorgungsleitungen und die dazugehörigen Hinweisschilder zuzustellen, zuzudecken, zu verstopfen oder zu verunreinigen.
3. Fahrzeuge auf Straßen und öffentlichen Einrichtungen zu waschen sowie Fahrzeuge an Wasserläufen oder stehenden Gewässern mit Wasser abzuspülen.
§ 4 Schneeüberhänge und Eiszapfen
Schneeüberhänge sowie Eiszapfen an Sachen, insbesondere Gebäuden, durch die Menschen gefährdet werden können, sind von dem Ordnungspflichtigen umgehend zu entfernen, wenn die Möglichkeit einer gefahrlosen Beseitigung besteht. Anderenfalls hat der Ordnungspflichtige eine Absperrung der gefährdeten Fläche vorzunehmen.
§ 5 Hundehaltung
(1) In öffentlichen Einrichtungen sind Hunde von aufsichtsfähigen Personen an kurzer Leine zu führen. Bissige und bösartige Hunde müssen außerdem einen Maulkorb tragen.
(2) Auf Spielplätzen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden.
(3) Hunde sind tiergerecht zu halten.
(4) Verschmutzungen sind durch die Hundehalter zu beseitigen.
§ 6 Zuordnung der Grundstücke
(1) Für bebaute Grundstücke werden von der Stadt/Gemeinde eine Straßenbezeichnung und eine Hausnummer festgesetzt. Diese Zuordnung kann geändert werden. Jeder Eigentümer, dinglich Berechtigte und Besitzer ist verpflichtet, seine bebauten Grundstücke mit der festgesetzten Hausnummer zu versehen und ständig in lesbarem Zustand zu halten.
(2) Bei Änderung der Hausnummer darf die alte Nummer während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist so durchzustreichen, dass sie erkennbar bleibt.
(3) Ist eine Hausnummer von der öffentlichen Straße wegen des Standortes des Hauses nicht zu erkennen, ist am Anfang der Zuwegung zu diesem Haus ein Hinweisschild anzubringen mit dem Text: "Zu dem Haus" bzw. "Zu den Häusern"
unter Zusatz des Namens der Straße und der Hausnummer.
§ 7
Plakate und Anschläge
Ohne besondere Erlaubnis ist es untersagt, Plakate und Anschläge auf und in öffentlichen Einrichtungen, Einrichtungen der Versorgungsunternehmen und der Bundespost (insbesondere Schalt- und Verteilerschränke) anzubringen, soweit nicht bauordnungsrechtliche Belange berührt werden.
§ 8
Geruchsbekämpfung
(1) Das Reinigen und Entleeren der Abortgruben, der Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer, der Kleinkläranlagen, der Dung-, Jauche¬ und Güllegruben sowie sonstiger Gruben, die gesundheitsschädliche Stoffe und Abfälle aufnehmen, ist rechtzeitig und in möglichst geruchsloser Weise vorzunehmen.
(2) Die zum Transport der genannten Stoffe und Abfälle benutzten Wagen und Geräte müssen so beschaffen sein, dass eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist und keine üblen Gerüche entstehen.
(3) In der Nähe von Siedlungen dürfen Jauche, Gülle, Stalldung und andere extrem übel riechende Stoffe nur an Werktagen auf Grundstücke ausgebracht und müssen dann unverzüglich spätestens am folgenden Tag eingearbeitet werden. An Samstagen und Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen dürfen sie nur bis 12.00 Uhr ausgebracht werden und müssen bis 18.00 Uhr eingearbeitet sein. Auf Grünland und anderen mit Pflanzen bestandenen Flächen, in die diese Dungstoffe nicht eingearbeitet werden sollen, dürfen sie nur bei kühler und bedeckter Witterung ausgebracht werden und nicht an gesetzlichen Feiertagen, am Werktag davor sowie an Samstagen und Sonntagen.
§ 9 Lärmbekämpfung
(1) Vor Kirchen während des Gottesdienstes und vor Schulen während des Unterrichtes sind lärmverursachende Tätigkeiten zu vermeiden.
(2) Der Betrieb von Motorrasenmähern und sonstigen lärmverursachenden Tätigkeiten ist nur von montags bis samstags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr erlaubt. Dies gilt nicht für die Ausübung gewerblicher oder landwirtschaftlicher Arbeiten.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 und § 9 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt 14 Tage nach Verkündung in Kraft.
Franzburg, den 15.03.1995............
gez. Rudolph
Amtsvorsteher
genehmigt durch den Landrat des
Landkreises Nordvorpommern
gez. Molkentin
